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Ermittlung des Umfangs der privaten PKW-Nutzung

Nachdem durch eine rückwirkende Gesetzesänderung die Anwendung der 1%-Regelung zur Berechnung der Privatnutzung betrieblicher PKW durch den Unternehmer seit dem 1. Januar 2006 auf Fahrzeuge des notwendigen Betriebsvermögens (betriebliche Nutzung mehr als 50%) beschränkt wurde, war unklar, wie der Nachweis einer "überwiegenden hetrieblichen Nutzung" erbracht werden kann, ohne ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen zu müssen. Hierzu hat die Finanzverwaltung nun Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 7. Juli 2006 — IV B 2 — S 2177 — 44/06).

 

Danach kann der Umfang der betrieblichen Nutzung "in jeder geeigneten Form" glaubhaft gemacht werden, z. B. durch Eintragungen in Terminkalendern, Kilometerabrechnungen gegenüber den Auftraggebern oder Reisekostenabrechnungen. Sind entsprechende Unterlagen nicht vorhanden, kann die überwiegend betriebliche Nutzung durch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum (in der Regel drei Monate) glaubhaft gemacht werden. Dabei reichen Angaben über die betrieblichen Fahrten (jeweiliger Anlass und jeweils zurückgelegte Strecke) und die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums aus. Beträgt bereits der Anteil der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und der Familienheimfahrten mehr als 50% der Jahreskilometerleistung des Fahrzeugs, so ist kein weiterer Nachweis nötig. Wenn sich keine wesentlichen Veränderungen in Art oder Umfang der Tätigkeit oder bei den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben, kann auch für die Folgejahre von diesem Nutzungsumfang ausgegangen werden.

 

Auf einen besonderen Nachweis kann verzichtet werden, wenn das Kfz für eine durch den Betrieb oder Beruf bedingte typische Reisetätigkeit benutzt wird oder wenn man zur Ausübung seiner räumlich ausgedehnten Tätigkeit auf die ständige Benutzung des Kfz angewiesen ist (z.B. als Taxiunternehmer, Handelsvertreter, Handwerker der Bau- und Baunebengewerbe, Landtierarzt); hier ist von einer überwiegend betrieblichen Nutzung auszugehen. Bei mehreren Fahrzeugen gilt diese Vermutung nur für das Kfz mit der höchsten Jahreskilometerleistung; für weitere Kfz muss der betriebliche Nutzungsanteil glaubhaft gemacht werden. Ist die 1%-Regelung ertragsteuerlich zulässig, darf sie auch für die Ermittlung der Umsatzsteuer auf die private Nutzung angewendet werden.

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